Richtlinien zur Förderung der verbandlichen Jugendarbeit im Landkreis Waldshut
Nach Auflösung des Kreisjugendrings zum 31.12.2018 organisieren sich die Jugendverbände neu im „Netzwerk der verbandlichen Jugendarbeit“. Der Landkreis Waldshut fördert und unterstützt das ehrenamtliche Engagement in der verbandlichen Jugendarbeit.
Antragsberechtigt: Antragsberechtigt sind die Mitglieder im Netzwerk der Jugendverbände im Landkreis Waldshut sowie deren Ortsverbände.
Fördermaßnahmen:
a) Zuschüsse für Freizeitmaßnahmen: Förderfähig sind mehrtägige Fahrten, Freizeiten und Zeltlager, die nachweislich der Kinder- und Jugendarbeit dienen. Die Dauer beträgt mindestens 2 und höchstens 21 Tage. Die Mindestteilnehmer*innenzahl ist auf 6 Personen (Kinder und Jugendliche ohne Betreuer*innen) festgelegt. Gefördert werden Teilnehmende mit Wohnsitz im Landkreis Waldshut, die bei Beginn der Freizeit 6 aber noch nicht 21 Jahre alt sind. Pro angefangene 6 teilnehmende Kinder und Jugendliche wird eine Betreuungsperson (Mindestalter 16 Jahre) gefördert.
Zuschusshöhe: 3,-€ pro Tag und Person
b) Fortbildung der ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen in der Kinder-und Jugendarbeit: In eigener Regie durchgeführte Schulungen werden bei Vorlage eines detaillierten Programms mit Angabe der Gesamtkosten und einem Nachweis über die Teilnehmenden bezuschusst. Die Mindestschulungszeit beträgt 3 Stunden pro Tag. Das Mindestalter der Teilnehmenden ist 14 Jahre.
Zuschusshöhe: 8,-€ pro Tag und Person, maximal 50% der Gesamtkosten
Zuschussvoraussetzung: Die Bezuschussung setzt den Abschluss einer Vereinbarung zum Kinderschutz gemäß § 72a SGB VIII und die aktive Teilnahme im Netzwerk voraus. Ein Verband, der am Netzwerktreffen nicht mit mindestens zwei Personen teilnimmt, verwirkt seine Zuschussberechtigung für das folgende Kalenderhalbjahr.
Antragsverfahren: Alle Antragsformulare sind auf der Homepage des Landkreises hinterlegt und können bei Bedarf auch über das Jugendamt angefordert werden. Mit dem Antrag ist eine Teilnahmeliste einzureichen, deren Richtigkeit durch die Unterschrift der verantwortlichen Leitung der Maßnahme bestätigt wird. Unterschriftenlisten des Landesjugendplans werden akzeptiert. Aus der Teilnahmeliste müssen der Titel der Veranstaltung, das Datum und die Dauer, sowie Namen, Wohnorte und das Alter der Teilnehmenden hervorgehen.
Anträge auf Zuschüsse sind im Kalenderjahr der Durchführung der Maßnahme zeitnah nach Abschluss einzureichen. Anträge, die nach dem 31.12. des jeweiligen Jahres der Maßnahme eingehen, werden nicht berücksichtigt. Ausgenommen davon sind Maßnahmen, die nach dem 15. Dezember enden. Anträge für diese Maßnahmen können auch im Folgejahr gestellt werden.
Antragsprüfung und Auszahlung: Nach Eingang des Antrags wird innerhalb von 4 Wochen über den Antrag entschieden. Die Bewilligung oder Ablehnung der Förderung erfolgt schriftlich und der Förderbetrag wird direkt an den Verband überwiesen.