Freistellung für ehrenamtliches Engagement - so geht´s!
Der Gesetzgeber unterstützt das Engagement Jugendlicher und junger Erwachsener in der Jugendarbeit. Hierzu wurde im Herbst 2007 das "Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit" verabschiedet.
Für die
- Leitung von Freizeiten und Zeltlagern,
- Teilnahme an Fortbildungen und Tagungen
- Mitarbeit bei Schulungsveranstaltungen
kann eine Freistellung beim Arbeitgeber beantragt werden.
Wer hat ein Recht auf Freistellung?
Grundsätzlich haben Personen ab 16 Jahre, die in einem Dienstverhältnis stehen, sich in einer Berufsausbildung oder einem Arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden, ein Recht auf Freistellung.
- Auszubildende haben einen Rechtsanspruch auf 5 Tage Freistellung.
- ArbeitnehmerInnen haben einen Rechtsanspruch auf 10 Tage Freistellung.
Die Freistellung kann auf max. 3 Veranstaltungen verteilt werden.
So geht’s:
Die BDKJ-Diözesanstelle unterstützt das Engagement Ehrenamtlicher die sich in den Mitgliedsverbänden des BDKJ oder in den Kirchengemeinden der Erzdiözese engagieren!
Wir beantragen die Freistellung bei deinem Arbeitgeber für Dich! Lade hierzu das Antragsformular runter und lass es der BDKJ-Diözesanstelle ausgefüllt und unterschrieben zukommen.
Wichtig: Für eine fristgerechte Beantragung muss der Antrag 6 Wochen vor Beginn der gewünschten Freistellung in der BDKJ-Diözesanstelle vorliegen.
Tipp: Wir empfehlen vor der Antragsstellung den Arbeitgeber persönlich zu informieren. Du selbst kannst am Besten für die Unterstützung deiner ehrenamtlichen Tätigkeit in der Jugendarbeit begeistern!
Bildungsurlaub
Für eine Fortbildung kannst du Bildungsurlaub beantragen:
Bildungsurlaub ist die bezahlte oder unbezahlte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen oder staatsbürgerlich-politischen Bildung, hierunter fallen Maßnahmen der beruflichen oder der politischen Weiterbildung sowie die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten.
